Hinweisgebersystem

Die im Oktober 2019 vom Europäischen Rat angenommene EU-Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Whistleblower-Richtlinie) verpflichtet unseren Verein und unsere Gesellschaften zukünftig zur Einrichtung interner Meldekanäle (Hinweisgeber*innen-Plattform).

Eine wirksame Hinweisgeber*innen-Plattform bietet unseren Mitarbeiter*innen und Dritten die Möglichkeit, vermutete oder tatsächliche Verstöße gegen Unternehmensrichtlinien oder gesetzliche Bestimmungen (wie Betrug oder Korruption aber auch sonstiges Fehlverhalten) vertraulich zu melden. Das System unterstützt dabei, die erforderlichen internen Schritte zu setzen und Hinweisgeber*innen zu schützen.

Umsetzung

Wir wollen sicherstellen, dass Sie Ihre Wahrnehmungen zu vermuteten oder tatsächlichen Missständen frei ansprechen können.

Als neutrale und unabhängige Clearingstelle für alle einlangenden Meldungen fungiert die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Grant Thornton Austria GmbH.

Sie können Ihre Anliegen dort anonym über diesen Link melden.

Ihr Anliegen wird von Personen, die entsprechend ausgebildet sind und einer gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen, entgegengenommen und bearbeitet.

Dadurch stellen wir sicher, dass Hinweisgeber*innen uns, dem Verein und unseren Gesellschaften gegenüber anonym bleiben.

Welche Anliegen kann ich melden (Geltungsbereich)?

Das Meldesystem steht Ihnen zur Verfügung, um Angelegenheiten zu melden, die Verstöße in folgenden Bereichen betreffen:

  • öffentliches Auftragswesen
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Produktsicherheit und -konformität
  • Verkehrssicherheit
  • Umweltschutz
  • Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
  • öffentliche Gesundheit
  • Verbraucher*innenschutz
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
  • Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 Strafgesetzbuch (Korruptionsstrafbestimmungen)
  • Veruntreuung (§ 133 StGB)
  • Untreue (§ 153 StGB)
  • Diebstahl (§ 127 StGB)
  • Nötigung (§ 105 StGB)
  • Sexueller Missbrauch oder Nötigung (§ 202 StGB) sowie Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung (§ 205a StGB)

Was sollte nicht gemeldet werden?

  • Persönliche Beschwerden oder Unzufriedenheit, die nicht mit Verstößen gegen Richtlinien oder Gesetze zusammenhängen
  • Spekulationen oder Vermutungen ohne konkrete Anhaltspunkte
  • belanglose oder irrelevante Angelegenheiten, die keine Verstöße darstellen
  • bewusst falsche Anschuldigungen

Was passiert bei wissentlich falschen Anschuldigungen?

Wir möchten darauf hinweisen, dass wissentlich falsche Anschuldigungen und das Verbreiten von unbegründeten Gerüchten nicht vom Schutz des HSchG umfasst sind und in unserem Verein/unserer Gesellschaft nicht geduldet werden. Es ist wichtig, dass Hinweise auf Missstände oder rechtswidrige Handlungen auf Tatsachen basieren. Missbräuchliche Nutzung des Hinweisgeber*innen-Systems kann disziplinarische Maßnahmen begründen.

Was genau ist bzw. macht die Clearingstelle?

Zentrale Aufgabe der Clearingstelle ist die vertrauliche Entgegennahme von Hinweisen auf Verstöße gegen Gesetze sowie interne Richtlinien unserer Organisation bzw. unseres Vereines. Die Clearingstelle ist selbstständig und unabhängig tätig und unterliegt keiner Auskunftspflicht gegenüber unserem Verein / unserer Gesellschaft oder Dritten.

Der Hinweis wird im Regelfall durch Mitarbeiter*innen der Clearingstelle analysiert und in zusammengefasster Form anonymisiert an die Vereinsleitung bzw. an die Geschäftsführung der betroffenen Organisation weitergeleitet. Zur internen Prüfung wird die Vereinsleitung/Geschäftsführung nur Personen involvieren, die zur Klärung des Sachverhalts zwingend erforderlich sind. Im Rahmen der Prüfung wird der eingegangene Hinweis überprüft, indem beispielsweise Daten ausgewertet oder beschuldigte Personen befragt werden. Falls zur Klärung des Hinweises weitere Informationen benötigt werden, wird sich die Clearingstelle (soweit der/die Hinweisgeber*in diese Möglichkeit einräumt) an den/die Hinweisgeber*in wenden.

Ist die Clearingstelle unabhängig?

Ja, die Clearingstelle ist eine unabhängige Stelle und wird keine internen Untersuchungen für unseren Verein/unsere Gesellschaft leiten bzw. durchführen und im Rahmen ihrer Tätigkeit keinerlei Weisungen unseres Vereines/unserer Gesellschaft erhalten oder annehmen.

Wer genau betreibt die Clearingstelle?

Das Team, das gemeldete Fälle bearbeitet, besteht aus gesetzlich zur Vertraulichkeit verpflichteten Mitarbeiter*innen der Grant Thornton Austria GmbH

Was ist das Besondere an der Clearingstelle?

Die Mitarbeiter*innen der Clearingstelle unterliegen einer gesetzlichen Schweigepflicht, somit sind Vertraulichkeit und Inhalte der Kommunikation zwischen Hinweisgeber*in und der Clearingstelle gewährleistet. Es ist möglich, die Clearingstelle anonym zu kontaktieren bzw. Hinweise durch diese anonym an unseren Verein/unsere Gesellschaft übermitteln zu lassen.

Warum sollte ich mich an die Clearingstelle wenden?

Die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die Führung und Förderung von Mitarbeiter*innen ist in unseren internen Richtlinien und Vorgaben geregelt. Bei Unstimmigkeiten oder Problemen können und sollen sich alle Mitarbeiter*innen bevorzugt direkt an die/den direkte/n Vorgesetzte/n oder, falls nötig, die nächsthöheren Vorgesetzten wenden.

Es gibt jedoch Situationen (wie z. B.: Betrug, Veruntreuung, Bestechung), in denen Mitarbeiter*innen den üblichen Beschwerdeweg nicht einschlagen möchten. In diesen Fällen kann sich die Mitarbeiter*in alternativ an die Clearingstelle wenden.

Muss ich mich an die Clearingstelle wenden?

Nein, die Kontaktaufnahme mit der Clearingstelle ist freiwillig.

Gibt es Verstöße, die ich der Clearingstelle melden muss?

Nein, grundsätzlich gelten für alle Mitarbeiter*innen die arbeitsvertraglichen Pflichten und die Regelungen und Richtlinien unseres Vereins / unserer Gesellschaft. Die Clearingstelle stellt lediglich eine zusätzliche Kontaktstelle zur Meldung von Verstößen dar.

Wird mich die Clearingstelle juristisch vertreten?

Nein, die Clearingstelle agiert als neutrale Einheit zwischen unserem Verein / unserer Gesellschaft und der Mitarbeiter*in. Mit der Kontaktaufnahme der Hinweisgeber*in entsteht kein Mandatsverhältnis.

Was kostet es mich, wenn ich die Clearingstelle in Anspruch nehme?

Die Einschaltung der Clearingstelle ist für alle Mitarbeiter*innen kostenfrei.

Wie verläuft die Hinweisbearbeitung, wenn ich einen Hinweis namentlich abgebe?

Bei einem namentlichen Hinweis wird die Clearingstelle die Identität der Hinweisgeber*in nur dann gegenüber dem Verein / der Gesellschaft offenlegen, wenn dies die Hinweisgeber*in ausdrücklich möchte. In allen anderen Fällen wird die Identität der Hinweisgeber*in vertraulich behandelt.

Was passiert, wenn sich der Hinweis auf die Geschäftsführung bezieht?

Hinweise, die eine Geschäftsführung betreffen, werden an die Vereinsleitung weitergeleitet.

Kann ich mich mit meinem Hinweis zusätzlich noch intern an meine/n Vorgesetzte/n bzw. den nächsthöhere Vorgesetzten wenden?

Ja, der allgemeingültige und bevorzugte Beschwerdeweg steht selbstverständlich jeder/m Mitarbeiter*in weiterhin offen.

Was passiert mit meinem Anliegen?

Sie bleiben anonym, da ihr Anliegen in der Clearingstelle von gesetzlich zur Vertraulichkeit verpflichteten Personen bearbeitet wird. Die Clearingstelle bereitet einen anonymisierten Bericht vor, der an unseren Verein / unsere Gesellschaft zur Bearbeitung weitergeleitet wird.

Was passiert mit meinen Daten?

Die Daten werden sowohl bei der Clearingstelle als auch im Verein / in der Gesellschaft geschützt und datenschutzgerecht verarbeitet. Unbeteiligte Dritte haben keinen Zugriff auf die übermittelten Daten. Nach Fallabschluss werden alle personenbezogenen Daten gelöscht bzw. vernichtet.

Wie werde ich über den Abschluss der Bearbeitung informiert?

Ist die Prüfung Ihrer Meldung abgeschlossen, erfolgt eine Rückmeldung an Sie, sofern Sie Kontaktdaten bekannt gegeben haben.

Sollte die Untersuchung mehr Zeit in Anspruch nehmen, bekommen Sie zeitnah eine Zwischenmeldung über den Stand der Bearbeitung. Falls für die Bearbeitung Ihres Anliegens zusätzliche Informationen von Ihnen benötigt werden, wird sich die Clearingstelle mit Ihnen in Verbindung setzen, falls Sie bei der Meldung diese Möglichkeit vorgesehen haben.